§ 1 Wahlordnung
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt. Vorstand und Aufsichtsrat legen in gemeinsamer Sitzung das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes fest.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Vorstandes (bestelltes Mitglied), einem Mitglied des Aufsichtsrates (bestelltes Mitglied) und drei Mitgliedern der Genossenschaft, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören (gewählte Mitglieder).
(3) Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zahl der gewählten Mitglieder die Zahl der bestellten Mitglieder überwiegen muss. Für die gewählten Mitglieder kann mindestens ein Ersatzmitglied gewählt werden. Ersatzmitglieder gemäß Satz 2 ersetzen ausgeschiedene gewählte Mitglieder, ohne dass es einer Ergänzungswahl gemäß Abs. 7 bedarf. Ersatzmitglieder gemäß Satz 2 treten in der Reihenfolge der am meisten auf sie entfallenden Stimmen an die Stelle des jeweils ausgeschiedenen Mitglieds, bei Stimmengleichheit entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Genos-senschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören, werden von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bestellt. Die gewählten Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt; für diese Wahl gilt § 34 Abs. 4 der Satzung bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend.
(5) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.
(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen. Beschlüsse des Wahlvorstandes können auch schriftlich oder im Wege von Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz), auch ohne Einberufung einer Sitzung, gefasst werden, wenn kein Mitglied des Wahlvorstandes diesem Verfahren widerspricht.
(7) Der Wahlvorstand soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden. Er bleibt jedoch bis zur Neubildung eines Wahlvorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlvorstand aus und stehen keine Ersatzmitglieder im Sinne von Abs. 3 Sätze 2 bis 4 zur Verfügung, so besteht der Wahlvorstand für den Rest seiner Amtszeit bzw. bis zur Neubildung aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die gewählten Mitglieder im Wahlvorstand nicht mehr überwiegen oder nicht mehr mindestens drei Mitglieder vorhanden sind.
§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat unter Beachtung der Satzungsbestimmungen zur Vertreterversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
-
- die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder,
- die Feststellung der Zahl der zu wählenden Vertreter,
- die Festlegung der Zahl der zu wählenden Ersatzvertreter,
- die Entscheidung über die Form der Wahl,
- die Festsetzung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
- die Bekanntmachung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gemäß § 6 Abs. 2,
- die Feststellung und Bekanntmachung der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter,
- die Behandlung von Anfechtungen der Wahl.
(2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer heranziehen.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist jedes bis zum Tag der Wahl auf Beschluss des Vorstandes zugelassene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 der Satzung kein Wahlrecht mehr.
(2) Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes üben ihr Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus (§ 9 der Sat-zung). Für die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechts gilt § 31 Abs. 3 der Satzung. Wahlberechtigte Vertreter des Mitgliedes oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlvorstandes nachweisen.
(3) Soweit ein Vertreter oder Bevollmächtigter im Sinne von Abs. 2 das Stimmrecht für ein Mitglied ausübt, hat der Vertreter oder Bevollmächtigte auch darüberhinausgehende Rechte und Pflichten des Mitgliedes mit Wirkung für und gegen das Mitglied wahrzunehmen; insbesondere hat der Vertreter oder Bevollmäch-tigte die Erklärung im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. c) abzugeben und diese gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 zu unterschreiben.
§ 4 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden.
(2) Nicht wählbar ist ein Mitglied ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 der Satzung.
§ 5 Wahlbezirke und Wählerlisten
(1) Der Wahlvorstand beschließt, welche Wahlbezirke auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat gebildet werden. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen, die nicht mit Wohnungen versorgt sind. Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört. Die Bildung nur eines Wahlbezirkes ist zulässig.
2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der nach § 3 Abs. 1 bekannten Wahlberechtigten auf (Wählerliste). Diese wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt und erforderlichenfalls ergänzt.
(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter in den einzelnen Wahlbezirken entsprechend der sich nach § 31 Abs. 4 der Satzung ergebenden Mindestzahl zu wählen sind. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(4) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Ersatzvertreter gemäß § 31 Abs. 4 der Satzung in den einzelnen Wahlbezirken zu wählen sind.
§ 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung
(1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen.
(2) Der Wahlvorstand hat den Mitgliedern rechtzeitig alle die Wahl zur Vertreterversammlung betreffenden Daten, Fristen und Unterlagen und die Form der Wahl bekannt zu machen. Bekanntmachungen erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder. Auf die Auslegung ist im Internet – Webseite der Genossenschaft hinzuweisen.
§ 7 Kandidaten und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied können Kandidaten zur Wahl als Vertreter vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Nachnamen, Vornamen und die Anschrift sowie die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des vorgeschlagenen Mitgliedes angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung einverstanden ist, sowie eine vom Vorge-schlagenen unterschriebene Erklärung, dass er die zum Zeitpunkt der Abgabe des Wahlvorschlags aktuellen "Datenschutzhinweise Vertreterwahl" zur Kenntnis genommen hat. Die Einzelheiten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten, ergeben sich aus den in Satz 3 genannten Datenschutzhinweisen.
(2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge.
(3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge nach den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese gemäß § 6 Abs. 2 bekannt.
(4) Stehen in einem Wahlbezirk nicht genügend Kandidaten entsprechend der Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 4 zur Verfügung, so dürfen Kandidaten anderer Wahlbezirke, die der Wahlvorstand bestimmt, für den betreffenden Wahlbezirk aufgestellt werden. Dabei ist der Maßstab möglichst zusammenhängender Wohnbezirke im Sinne von § 5 Abs. 1 zu beachten.
§ 8 Durchführung der Wahl, Stimmzettel
(1) Die Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl gewählt. § 31 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Wahl kann durchgeführt werden in der Form der Stimmabgabe im Wahlraum (§ 9), und der Briefwahl (§ 10) und der Online-Wahl (§§ 11a ff.). Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder anderen Form oder in einer kombinierten Form durchgeführt wird.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt per Stimmzettel. Bei Stimmabgabe im Wahlraum oder per Briefwahl erfolgt die Stimmabgabe mittels papierhaften Stimmzettels. Bei Stimmabgabe per Online-Wahl erfolgt die Stimmabgabe mittels elektronischen Stimmzettels.
(4) Es ist zu gewährleisten, dass jedes Mitglied sein Stimmrecht nur einmal ausübt. Im Fall einer kombinierten Wahl gemäß Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Stimmabgabe im Wahlraum erst dann erfolgt, wenn die Stimmabgabe gemäß § 10 und/oder § 11b bereits abgeschlossen ist, es sei denn, es kann auf andere Weise sichergestellt werden, dass ein Mitglied sein Stimmrecht nur einmal ausübt.
(5) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen.
(6) Der Stimmzettel muss die Nachnamen und Vornamen der für den einzelnen Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten. Soweit Vor- und Nachname von zwei oder mehr Kandidaten gleich lauten, muss der Stimmzettel auch jeweils die Anschrift der Kandidaten enthalten.
§ 9 Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Der Stimmzettel ist dem Wähler im Wahlraum zu übergeben. Die Ausgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Im Fall der kombinierten Wahl nach § 8 Abs. 2 gleicht der Wahlvorstand vor Ausgabe der Stimmzettel die Wählerliste dahingehend ab, ob bereits eine Stimmabgabe gemäß § 10 oder gemäß § 11b erfolgt ist. Bei bereits erfolgter Stimmabgabe gemäß § 10 oder gemäß § 11b wird kein Stimmzettel ausgegeben.
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten an, denen er seine Stimme gibt. Er darf nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind.
(4) Der Wähler legt seinen Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesend sind. Nachdem diese Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahl für beendet.
§ 10 Briefwahl
(1) Jedes Mitglied kann durch Brief wählen, soweit die Briefwahl vom Wahlvorstand zugelassen ist. Der Wahlvorstand gibt den Zeitpunkt bekannt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingegangen sein muss.
(2) Der Wahlvorstand übermittelt dem Mitglied auf Anfordern
a) einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit dem Wahlbezirk sowie der Mitgliedsnummer gekennzeichnet und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehen ist und
b) einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag und
c) eine vorgedruckte, von dem Mitglied abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde.
(3) Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur durch Brief gewählt, so sendet die Genossenschaft den Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu.
(4) Hat ein Mitglied die Unterlagen für die Briefwahl nicht erhalten, so hat es sich zur Übermittlung von Ersatzwahlunterlagen rechtzeitig an den Wahlvorstand zu wenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen und etwaiger Ersatzwahlunterlagen ist in der Wählerliste zu vermerken.
(6) Der vom Mitglied ausgefüllte Stimmzettel ist in den zu verschließenden Stimmzettelumschlag zu legen. Der verschlossene Stimmzettelumschlag ist in den Wahlbrief zu legen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Die vorgedruckte Erklärung gemäß Abs. 2 lit. c) ist unter Angabe des Ortes und des Datums vom Mitglied zu unterschreiben und ebenfalls in den Wahlbrief zu legen. Der Wahlbrief ist so rechtzeitig an die vorgegebene Adresse zu übersenden, dass dieser fristgerecht zu dem vom Wahlvorstand festgesetzten Zeitpunkt nach Abs. 1 eingeht.
(7) Die eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Ihre Anzahl ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. Die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Wahlbriefe sind mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen.
(8) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe – bezogen auf den Bezirk – in einer Niederschrift fest. Bei ungültigen Wahlbriefen gilt die Stimme als nicht abgegeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste entsprechend. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen. Der Wahlvorstand prüft deren Gültigkeit anhand der Vorgaben gemäß Abs. 2 und 4 6. Im Fall der kombinierten Wahl nach § 8 Abs. 2 gleicht der Wahlvorstand nach dem gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 bekannt gemachten Zeitpunkt die Wahlbriefe mit der Wählerliste gemäß § 11b ab. Bei bereits erfolgter Stimmabgabe gemäß § 11b wird der zugehörige Stimmzettelumschlag ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Bei nicht erfolgter Stimmabgabe gemäß § 11b wird der Stimmzettelumschlag in die Wahlurne gelegt. Die Wahlbriefe sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 11a Online-Wahl – Zulässigkeit und Anforderungen
(1) Der Wahlvorstand darf die Durchführung der Online-Wahl nur beschließen, wenn das System zur Durchführung der Online-Wahl die technischen Spezifikationen besitzt, um alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Wahlgrundsätze und die zwingenden Datenschutzvorschriften einzuhalten. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren.
(2) Die Einhaltung der Wahlgrundsätze sowie der Datenschutzvorschriften wird insbesondere durch folgende Maßnahmen sichergestellt:
a) das eingesetzte System zur Durchführung der Online-Wahl genügt dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere den entsprechenden Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
b) jedes Mitglied übt sein Stimmrecht nur einmal aus,
c) der Prozess der Stimmabgabe erfolgt anonymisiert und die abgegebenen Stimmen werden von personenbezogenen Daten getrennt gespeichert,
d) die Reihenfolge des Stimmeingangs kann nicht nachvollzogen werden,
e) die IP-Adressen der wählenden Mitglieder werden nicht gespeichert,
f) es erfolgt keine Speicherung des elektronischen Stimmzettels auf dem zur Eingabe benutzten Endgerät,
g) die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern,
h) bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten1 wird gewährleistet, dass bei der Überprüfung der Stimmberechtigung und der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist (der Wahl-vorstand kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektronisch abgestimmt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen; nicht jedoch wie er abgestimmt hat),
i) sonstige Rückschlüsse auf das Abstimmverhalten sind ausgeschlossen,
j) eine Veränderung des elektronischen Stimmzettels nach der finalen Übermittlung ist ausgeschlossen,
k) die Wahlserver werden in Deutschland oder an einem Standort innerhalb der europäischen Union betrieben,
l) die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden (autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes),
m) es ist durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können und dass die Wiederholung der Stimmenauszählung gemäß § 12 Abs. 3 möglich ist.
(3) Die Mitglieder werden über geeignete Sicherungsmaßnahmen informiert, mit denen das für die Durchführung der Online-Wahl genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird.
§ 11b Online-Wahl – Wahlverfahren
(1) Jedes Mitglied kann seine Stimme mittels elektronischen Stimmzettels unter der in der Bekanntmachung nach § 6 veröffentlichten Internetadresse abgeben, soweit der Wahlvorstand die Online-Wahl zugelassen hat. Hierzu werden dem Mitglied auf Anfordern die erforderlichen Wahlunterlagen zur Verfügung gestellt. Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes ausschließlich per Online-Wahl gewählt, so sendet die Genossenschaft den Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu.
(2) Die Ausgabe der Wahlunterlagen ist in der Wählerliste zu vermerken. Der Wahlvorstand gibt den Zeitpunkt bekannt, bis zu dem das System zur Durchführung der Online-Wahl geöffnet und eine elektronische Stimmabgabe möglich ist.
(3) Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten (z. B. Wähler-ID und Passwort) und Informationen zur Durchführung der Wahl. Der Wahlberechtigte hat vertraulich mit seinen Zugangsdaten umzugehen.
(4) Die Stimmabgabe im Rahmen der Online-Wahl wird von der Genossenschaft während des Wahlzeitraums zusätzlich in den Räumlichkeiten der Genossenschaft ermöglicht, sofern der Wahlvorstand ausschließlich die Online-Wahl zugelassen hat.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt mittels elektronischen Stimmzettels und ist nur nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Mitglieds im System zur Durchführung der Online-Wahl möglich. Anmeldung und Authentifizierung erfolgen gemäß den Informationen zur Durchführung der Wahl nach Abs. 2.
(6) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend den Informationen zur Durchführung der Wahl nach Abs. 2 elektronisch auszufüllen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder abgebrochen werden. Eine verbindliche Übermittlung des elektronischen Stimmzettels ist erst nach Bestätigung der Eingabe durch das Mitglied möglich (verbindliche Stimmabgabe).
(8) Die erfolgreiche Übermittlung (Speicherung der verbindlichen Stimmabgabe in der elektronischen Urne) wird dem Mitglied auf dem zur Durchführung der Wahl genutzten Endgerät angezeigt. Mit dieser Anzeige gilt die Stimmabgabe als vollzogen.
(9) Die Stimmabgabe wird bis zum Ende der Wahl zugriffssicher gespeichert. Das verwendete System zur Durchführung der On-line-Wahl darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. Die Stimmabgabe wird automatisch in der Wählerliste vermerkt.
§ 11c Online-Wahl - Umgang mit Störungen
(1) Werden Störungen im Rahmen der Online-Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlvorstand diese Störung ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die Online-Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die Online-Wahl zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird die Online-Wahl nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung fortgesetzt. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte nicht mit vertretbarem Zeitaufwand ausgeschlossen werden, wird die Online-Wahl insgesamt durch den Wahlvorstand endgültig abgebrochen.
(3) Störungen im Sinne des Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlvorstand getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift gemäß § 13 zu vermerken. Unterbrechungen und die vom Wahlvorstand in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche sind den Mitgliedern bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Störungen, die von Mitgliedern zu vertreten sind.
§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses prüft der Wahlvorstand die Gültigkeit jedes Stimmzettels und nimmt am Tag der Stimmauszählung die Stimmenzählung vor.
(2) Die Stimmabgaben gemäß § 9, § 10, und § 11b werden am Tag der Stimmauszählung zusammengeführt, soweit die Wahl in einer kombinierten Form gemäß § 8 Abs. 2 durchgeführt wurde.
(3) Soweit es die Stimmabgabe nach § 11b betrifft, veranlasst der Wahlvorstand am Tag der Stimmauszählung die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das System zur Durchführung der Online-Wahl zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der Online-Wahl. Das Teilergebnis wird anhand des Ausdrucks der Auszählungsergebnisse durch den Wahlvorstand festgestellt.
(4) Nach der Stimmzählung und ggf. Zusammenführung gemäß Abs. 2 wird das Endergebnis durch den Wahlvorstand festgestellt.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht oder nicht allein in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
b) die nicht mit dem Stimmzettel übereinstimmen, der dem Wahlberechtigten ausgehändigt bzw. übermittelt wurde, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten,
c) die mehr angekreuzte bzw. markierte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind, d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist,
e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind.
(6) Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen und zu begründen.
§ 13 Niederschrift über die Wahl
(1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieser sind die gültigen Stimmzettel, sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt worden sind, sowie der Ausdruck gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 als Anlage beizufügen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Wahlvorstand zu verwahren.
§ 14 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter
(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen stellt der Wahlvorstand innerhalb von 7 Tagen nach der Wahl die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter durch Beschluss fest.
(2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die jeweils die meisten Stimmen – bezogen auf den Bezirk – erhalten haben.
(3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen – bezogen auf den Bezirk – unter Beachtung von § 5 Abs. 4 erhalten haben.
(4)Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge i. S. im Sinne von Abs. 2 und 3 und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzvertreter die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens.
(5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg durch
a) Niederlegung des Amtes als Vertreter,
b) Ausscheiden aus der Genossenschaft,
c) Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 der Satzung, so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3. Dies gilt auch, wenn der als Vertreter Gewählte vor der Annahme der Wahl ausscheidet (§ 31 Abs. 7 der Satzung).
(7) Steht in einem Wahlbezirk kein Ersatzvertreter mehr zur Verfügung, so dürfen Ersatzvertreter anderer Wahlbezirke, die der Wahlvorstand bestimmt, entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3 nachrücken.
(8) Sind alle Ersatzvertreter der Wahlbezirke weggefallen, ist ggf. kann eine Nachwahl der Ersatzvertreter erforderlich durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass die Zahl der Vertreter unter die Mindestzahl gemäß § 31 Abs. 1 der Satzung sinkt.
§ 15 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter
Der Wahlvorstand hat die Liste mit den Nachnamen, Vornamen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Die Auslegung oder die Zugänglichkeit im Internet ist gem. § 43 der Satzung bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung im Internet beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.
§ 16 Wahlanfechtung
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 15) bei dem Wahlvorstand die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt.
§ 17 Inkrafttreten der Wahlordnung
Die Vertreterversammlung hat gemäß § 43a Abs. 4 GenG durch Beschluss vom 14.06.2023 der Wahlordnung zugestimmt.
Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.