§ 1 Wahlordnung (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt. Vorstand und Aufsichtsrat legen in gemeinsamer Sitzung das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes fest. (2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich zusammen aus einem Mitglied […]